Integrationsamt stimmt trotz aller Ungereimtheiten den Kündigungen zu

Wir haben ja damit gerechnet aber trotzdem gehofft
das wegen so vieler Ungereimtheiten das Amt die Zustimmung verweigert.
Leider hat das Amt aber auch zu seinen eigenen Gunsten den leichten weg gewählt.
Ihr könnt natürlich Widerspruch einlegen.
Es läuft also auf Gerichtsverfahren hinaus.
Anwälte sind informiert.Erst vor kurzen hat die Firma erst die Verträge mit den Leihfirmen verlängert…
Lasst euch nicht entmutigen und vor allen Dingen nicht einfach abspeisen beim ersten Gütetermin.

schade ich habe gedacht das sie nicht zustimmen

na dann jetzt geht alles vor gericht .

Richtig nun müssen die Anwälte ran

Das beste ist in der Begründung des Amtes wird gesagt die Firma behauptet das überprüft wurde ob man woanders eingesetzt werden kann oder ob freie Stellen vorhanden sind.
Dies stimmt nicht und wurde sogar vor etwa 18 Schwerbehinderten und im dabeisein von 2 Mitarbeitern des Integrationsamtes durch Heike Strud zu gegeben das dies nicht gemacht wurde. Somit ist die Zustimmung Rechtswidrig.Auch schreiben die das man als Mitarbeiter nicht die Einsicht hat über die zahlen der tatsächlichen Schwerbehinderten.
Aber das steht doch sogar in der Zeitung wieviel Schwerbehinderten über die Caritas stundenweise eingesetzt werden.Aber es liegen doch alle Beweise schwarz auf weiß vor.Und das sind sogar die Unterlagen der Firma selbst
Wie also hat das Integrationsamtes den Sachverhalt ermittel???
Auch wird natürlich erwähnt das BR und Behindertenvertreter das alles bestätigen was Kebekus so von sich gibt.
Das bedeute also das die Aussagen von 31 Schwerbehinderten weniger wert sind als die von BR und Kebekus und Co.
Es wird auf jeden Fall widerspruch eingelegt .
Man sollte aber auch mal darüber nachdenken die Arbeitsweise eine Integrationsamtes zu hinterfragen.Sie haben einfach zugestimmt da die Firma das Gegenteil behauptet.

Zwei Mitarbeiter des Amtes waren doch anwesend.
Also was läuft hier falsch.

Dann werden die Gerichte in Kürze viel zu tun haben.
Aber wie ihr seht bestätigen BR und SBV alles was Schramm und Co vorgeben.
Retten halt so vorerst ihren eigenen Hintern.
Das Integrationsamt hat nicht geprüft sondern geht einfach auf Grund der aussagen der Firma davon aus das alles
richtig gemacht wurde.
Somit legt Bitte alle Wiederspruch gegen die Zustimmung des Amtes ein.
Dort zählt beim Amt die stimme eines Verwalters und Co halt mehr als die Stimmen der Behinderten
traurig aber wahr

Ausgleichsabgabe
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs.1 Satz 1 SGB IX).

Ab dem Erhebungsjahr 2016 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtplatz:

125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen: Arbeitgeber mit

jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.
Erhebung der Ausgleichsabgabe: Zuständig ist das Integrationsamt (§ 102 Abs.1 Nr.1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Ausgenommen davon sind bestimmte Verwendungen

im Rahmen des Ausgleichsfonds, für den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist, und
zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen, die von den Agenturen für Arbeit wahrgenommen wird (§ 104 Abs.1 Nr.3 SGB IX i.V.m. SGB III).
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Das gesetzgeberische Motiv für diese Regelung ist, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet sein soll, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Primär soll er dies dadurch tun, dass er einen bestimmten Prozentsatz seiner Arbeitsplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellt, in zweiter Linie dadurch, dass er als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leistet. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 77 Abs.1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.

Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sog. Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sog. Antriebsfunktion).

Die vom Arbeitgeber selbst zu errechnende Ausgleichsabgabe ist in einer Summe bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu entrichten.

Veranlagung und Anzeigeverfahren: Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten folgenden Vordrucke:

der Anzeige zur Ermittlung der Beschäftigtendaten (§ 80 Abs.2 SGB IX)
dem Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 80 Abs.1 SGB IX)
der Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge (§ 140 SGB IX)
Diese sind ebenfalls bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständige Agentur für Arbeit zu übersenden.

Die Abgabe der Anzeige mit Hilfe von REHADAT-Elan

Anzuzeigen sind nach § 80 SGB IX:

die Zahl aller Arbeitsverhältnisse im Direktionsbereich des Arbeitgebers, also auch der Zweig- oder Nebenbetriebe und Dienststellen
die Zahl der besetzten Pflichtplätze gemäß dem Verzeichnis oder der Verzeichnisse der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, der Mehrfachanrechnungen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen, getrennt nach den jeweiligen Betrieben
der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist aufgrund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zu ermitteln (§ 77 Abs.1 Satz 3 SGB IX).

Zahlungsweise: Die Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Ein Verzeichnis der Anschriften und Bankverbindungen der Integrationsämter versendet die Bundesagentur für Arbeit mit den aktuellen Anzeigenvordrucken.

Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen: Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 140 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.

Das aktuelle Werkstättenverzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der

Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis) oder unter www.rehadat.de (Datenbank: Werkstätten).

Verwendung der Ausgleichsabgabe: Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist außerdem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds (§ 78 SGB IX) als zweckgebundene Vermögensmasse für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet worden. Aus diesem Ausgleichsfonds werden u.a. der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen an Arbeitgeber zur besonderen Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden.

Version vom: 14.01.2014
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was mich stutzig macht 18 waren dabei beim Info tag

wo waren denn die anderen 13 Kollegen 31 sollen gekündigt werden

und woher wussten die vom I-amt wer da ist die Haben ja die Kollegen aufgerufen ???

sind denn die anderen überhaut noch da mir sind 3 aufgefallen die stehen auf der Liste und waren nicht da

sind aber ach nicht auf gerufen worden also woher wussten sie wer da ist .???

Die vom Amt haben ja bestimmt eine Liste vom BR oder SBV bekommen wär anwesend sein wird.

Wer hat die Zustimmung des Amtes schon bekommen???

Habe von keinem was gehört ich warte auf eine info vom Anwalt

gleich mal anrufen.

Müssten jetzt aber die meisten jetzt bekommen da Firma Cinram das ja alles noch geregelt haben möchte bevor sie die Laden an Avos verscherbelt

oh ja Avos Ein Externer Verpacker wo Cinram Jahre Aufträge verpacken lies

Aovs Hand -Verpackung .

stimmt ganz genau.
Die haben immerhin eine 5000quadratmeter grosse Halle in Bielefeld.
sehe schon die Schlagzeilen
Kleine Avos GmbH schluckt den Giganten Cinram :joy::rofl::stuck_out_tongue_winking_eye:

Für Mich ist das I-Amt für Schwerbehinderten kein Vertreter

weil sie mi 95 % die zu Stimmung geben Laut Ein Herr J. Ortmanns

wofür sind die denn da oder haben diesen Job nur weills Schwerbehinderte gibt

diese Jobs kann man Abschaffen da kann man direkt zum anwalt gehen und beraten lassen

LVR kann man abschaffen.

Das ist eine gute Frage warum es ein Integrationsamt gibt???
Damit Beamte ein Amt haben wo Sie jeden morgen hin gehen können wo es Kaffee zum guten Gehalt gibt.
Irgendwo müssen sie sich ja bis zur pensIon aufhalten.

im Antrag steht jetzt 398 statt 329 gekündigt von 977 bleiben sollen 579 ?

Ja die ändern das wohl wie sie wollen.
Wichtig ist nur Widerspruch gegen die Zustimmung ein zu legen da das Amt nichts geprüft hat.
Das ist ein ermessensfehler somit könnte die Zustimmung im besten Fall ungültig sein und dann im Nachhinein auch die Kündigung

BR und SBV sagen die Zahlen stimmen laut I-Amt

für Montag habe ich eine einladung bekommen wenn der richtige da ist
werde die sache ansprechen

Die lügen das sich die Balken biegen.
Mein Anwalt wird der sache schon auf den Grund gehen.