Integrationsamt stimmt trotz aller Ungereimtheiten den Kündigungen zu

ich hoffe die bekommen was sie brauchen

Folgendes gefunden:

Wenn das Integrationsamt bei der Ermessensausübung von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt ausgeht oder wenn es erhebliche Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt lässt, handelt es ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung ist dann rechtswidrig und kann durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolgreich angefochten werden.

Ermessensspielraum: Das Integrationsamt hat über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung grundsätzlich nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Aufgehoben bzw. weitgehend eingeschränkt ist das Ermessen des Integrationsamtes in den Verfahren auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung hingegen in den folgenden Fällen:

bei Betriebseinstellung und wesentlicher Betriebseinschränkung, wenn nicht eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht
Wenn ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist
Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und die Voraussetzungen nach § 89 Abs.3 Nr.1–4 SGB IX erfüllt sind

Tja, genau damit hat das Amt sein Entscheidung ja begründet.

DAS ist interessant !!!

Kündigung schwerbehinderter “Schleckerfrau” - Zustimmung des Integrationsamts rechtswidrig

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einer “Schleckerfrau” mit einem GdB 50 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war.

Die 1966 geborene Bezirksleiterin war bei Schlecker beschäftigt. Nach dem SGB bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker erteilte das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Klage mit Bescheid vom 31.05.2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht. Zudem erhob die Klägerin Klage gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zum Verwaltungsgericht.

Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Integrationsamt habe sich bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den sog. “Interessenausgleich” zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. Schlecker bezogen und dies damit begnügt, dass die Klägerin als “ausscheidende” Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde. Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der “Interessensausgleich” der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der “Interessenausgleich” lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.

VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013, Az: 11 K 3968/12

so wie ich das sehe wenn die Caritas mit 32 Arbeitsplätze kündigen

und die mit fest angestellten besetzen ist das doch gegeben oder

das ist gut richtig gut

Na siehst Du sage ich doch anders ist es auch nicht bei Cinram abgelaufen
Integrationsamt hat hier den gleichen Fehler gemacht.Die Anwälte können sich auf bestehende Urteile beruhen. Und ganz wichtig ist somit der Widerspruch durch den Anwalt gegen die Zustimmung des Amtes genau mit der Begründung wie im Schlecker Fall.
Nun sollte aber auch der Anwalt mal etwas tun für sein Geld

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richtig :+1: genau so

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Wichtig!

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1) Der Anwalt wird sicher die erste Klage beim Verwaltungsgericht einreichen!
2) Gleichzeitig wird innerhalb 3 Wochen die Kündigungsschutzklage eingereicht (2. Klage) !

Es sind ja zuviele Auffälligkeiten und Fehler durch Cinram begangen worden - euer Anwalt sieht die sofort -
ihr braucht sie nicht hier öffentlich diskutieren, damit ihr nicht schon hier “alles im Vorfeld verratet”.

Gebt auch nochmals wegen der Grundstücke beim Anwalt bescheid - vermutlich steckt man sich die Gelder sonst in die eigenen Taschen! (siehe EDC !)

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In Kürze müsste es ja los gehen bei den Gerichten

Ein super gutes und gerechtes Urteil

Ein Amt tut nie mehr, als es muss :wink:

Trotzdem: Ist es rechtlich angreifbar…:roll_eyes:

Mal sehen, ob das Amt
unterschreibt, trotz des Skandals! (?)

Beamte sind ja im Leben immer bequem - aber die Sache mit der Haftung ist nicht so ganz einfach: Sie haben es ja lange genug gewusst - wir haben es ja geschrieben und offenbart!

Man weiss ja nichts:

Bisher trauen sie sich nicht, die Offenbarung zu unterschreiben, weil sie dann selbst mit drin hängen…

Wie soll ein Amt diese Unterschrift auch jetzt noch begründen, wo sie doch wissen, dass das ein Betrug ist…
und die Antragsteller die Betrüger !

Man hat ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen - warten wir mal, was das Amt zur Begründung / um sich herauszuwinden angibt…

Jedenfalls könnte es ein Haftungsprozess werden oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde /Disziplinarverfahren uvm. Das lasse ich sofort prüfen, wenn die mich verarschen wollen. Kostet mich ja kein Geld!