Sozialauswahl bei Insolvenz

Grundsätzliches – die Kündigung nach dem Insolvenzrecht

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht mit Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einher. Deshalb besteht bei einem Insolvenzverwalter oft das Interesse an einer schnellen Vertragsbeendigung von Arbeitsverhältnissen, um die Belastung der Insolvenzmasse durch Personalkosten zu verringern. Dafür kann er auf § 113 InsO zurückgreifen, welcher das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters regelt. Diese Kündigung begründet kein insolvenzbedingtes Sonderkündigungsrecht, sondern ist eine ordentliche Kündigung. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Es muss also weiterhin auf:

das Formerfordernis nach § 623 BGB
das Kündigungsschutzgesetz
die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz
die etwaige Beteiligung des Betriebsrates
sowie die anderen Kündigungsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und eine durchgeführte .Sozialauswahl geachtet werden

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 558/14
ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR558.14.0

Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 224/14 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
    Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger die in einem Insolvenzplan festgelegte Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage versäumt hat.
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Der Kläger war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH), der späteren Schuldnerin, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Haustarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
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Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Im Insolvenzplan war eine Ausschlussfrist für die Erhebung einer Feststellungsklage für bestrittene Forderungen vorgesehen. Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. In dem vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien im Wege des Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012.
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Bereits am 11. Juli 2012 hatte der Kläger eine Schadenersatzforderung zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwalter in voller Höhe. Mit seiner am 17. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger den Ersatz des Verfrühungsschadens.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.447,55 Euro brutto - hilfsweise 7.922,99 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 17.447,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat;

hilfsweise

seinen Anspruch auf Zahlung von 17.447,55 Euro brutto - hilfsweise 7.922,99 Euro brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt.
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Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung zurückgewiesen.
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I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13).
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II. Die Klage ist zulässig.
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  1. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Rüge der Beklagten den Klageanträgen zu Recht ein Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag entnommen, ohne dabei § 308 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 AZR 559/14 - Rn. 15 ff.).
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  2. Die Leistungsklage ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (- 6 AZR 559/14 - Rn. 21) ausgeführt und nimmt darauf Bezug.
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    III. Die Klage ist unbegründet.
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  3. Die Ausschlussfrist im Insolvenzplan ist wirksam, hindert aber entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts die Durchsetzung der Planquote mit der Leistungsklage nicht. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 AZR 559/14 - Rn. 22 ff.) Bezug.
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  4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Juli 2012, sondern durch den im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich beendet worden. Das schließt den Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO aus.
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    a) Der Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht nur, wenn der Verwalter „kündigt“. Voraussetzung ist also, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters bzw. in der Eigenverwaltung des Schuldners und nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand endet, der die Kündigung gegenstandslos macht (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 18 f., 24, BAGE 122, 197).
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    b) Ein Vergleich iSv. § 779 BGB hat zwar grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung. Er ändert aber das ursprüngliche Schuldverhältnis insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden. Dies gilt auch für Prozessvergleiche (BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 33, 35; 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - Rn. 15).
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    c) Die Parteien haben in dem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 3 InsO, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden soll. Sie haben insoweit mit dem Prozessvergleich, der eine Doppelnatur hat, materiell-rechtlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht mehr aufgrund der einseitigen Willenserklärung der Beklagten mit der gesetzlichen Höchstfrist, sondern zu einem späteren, einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt enden. Die Kündigung war damit gegenstandslos geworden und durch den Prozessvergleich als neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand ersetzt worden.
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    IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Fischermeier

    Spelge

    Krumbiegel

Richtig:

Aus diesem Grund klagen die Leute ja. Eine korrekte Sozialauswahl gab es nicht. Heike Strud und Hein Grewe haben zudem zugegeben, dass sie keine adäquate Stelle als Ersatz für die gekündigten suchen mussten.

Das reicht im Prinzip schon für die Nichtigkeit der Kündigung.
Sie hätte tatsächlich nach Stellen suchen müssen.

Dahingegen behauptet der Ins.verwalter, der BR habe nach Stellen als Ersatz geschaut.
Dies kann damit widerlegt werden, dass Strud & Grewe das Gegentein vor 25 Leuten gesagt haben anlässlich einer Versammlung der Schwerbehinderten.

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Du hast hier einen VERGLEICH vorgelegt, d.h. die beiden Parteien, Kläger und Beklagte handelten einvernehmlich und beendeten den Arbeitsvertrag zum 31.12. (also ein Monat der regulären Kdg-frist würde zwar als Schadenersatz fehlen, aber es handelt sich um einen Vergleich). Beide Seiten haben dem zugestimmt.

Das ist etwas anderes.
Wenn Du klagst, und ein Urteil vom Gericht möchtest, gehst du keinen Vergleich ein, wenn du nicht willst!!!
Denn beim Vergleich zahlt jeder seinen Anwalt und seine Gerichtskosten als Partei selber, Ausserdem ist der Vergleich “neben den Gesetzen” von euch zur Streitbeilegung getroffen worden und kann nicht angefochten werden! Wenn jemand einen für sich ungünstigen Vergleich schliesst, dann trägt er selber Schuld daran, so wie der aus dem Urteil hier.

Das hat nichts mit den Schadenersatzklagen oder Kündigungsschutzklagen zu tun, und zeigt nicht auf, dass man einen Prozess zwangsweise verlieren würde. Im Gegenteil. Du hast immerhin sehr gute Aussichten.

Derjenige in dem Urteil hier, hat eigentlich dumm und fahrlässig einen Vergleich geschlossen.
Er ist ein schlechtes Vorbild !

Diese Urteil hier kannst du also knicken und in die Tonne werfen! Ich hoffe das ist verstanden ?

Wir haben z.B. die fehlende Sozialauswahl,
oder die Mitrechnen von Externen Schwerbehinderten, (das ist unzulässig!)
dann haben wir die Vermögensverschiebungen von Cinram über die Holding
um die Pleite voranzutreiben und die Vermögenssubstanz absichtlich zu verringern (das ist Betrug/ Veruntreuung).

Du kannst mir glauben: Das Gericht muss diese kurmme Sache überprüfen, und nach Recht feststellen, dass dir aus dem veruntreuten Vermögen eine Abfindung zustehen muss. Sonst kann ja jeder eine Pleite vortäuschen, nimmt sich einen Anwalt als Verwalter, der dann diese Täuschung mit betreibt (so wie Schramm und Kebekus !)
Haben die doch schon mal bei EDC gemacht, Weisst Du doch? Das ist glatter Betrug , nichts anderes

ja stimmt ich gebe nicht auf

Genau so war es.
Das können doch alle bezeugen was Heike Strud und der Grewe gesagt haben.
Sogar die Leute vom Integrationsamt haben das mitbekommen und trotzdem den Kündigungen zugestimmt.
Das ist schon eine große Schweinerei

Das ist genau der Punkt: Sogar die haben es gehört und trotzdem zugestimmt, obwohl die beiden rechtlich falsch gehandelt haben - und obwohl der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben sogar noch dann das Gegenteil behauptet, obwohl es fast 25 Personen live mit eigenen Ohren gehört haben.

Da kann man nur sagen: Dumm gelaufen lieber BR - habt ihr falsch gemacht.

Das müssen wir unbedingt beweisen

ich bin der Beweis ich war dabei .

dabei waren Frau Sanders Herr Leonhard Heicke Strud Heinrich Grewe

und ca. 25 Schwerbehinderte das reicht

Ich sehe, dass die SBH die eine Partei sind,
die vom Amt sich “dumm stellen und das nicht mehr wissen (könnten :joy:)”
und Heike und Hein allein da stehen.

Es wurde ja alles deutlich gesagt und auch deutlich vernommen. Da gibt es kein mäkeln. Wer viel redet macht meisten die Fehler. Sie wollten ja nicht schweigen.

Es gab keine sozialauswahl