Für die Schwerbehinderten: Ladet euch das runter / lest es

Schaut euch das mal bitte an::sunglasses:

Die Prüfung der offensichtlichen arbeitsrechtlichen Rechtswidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung im Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt

hier ist der link:

https://www.lwl.org/@@afiles/39323572/pruefung_der_offensichtlichen_rechtswidrigkeit.pdf
:stuck_out_tongue_winking_eye:

Fazit dazu siehe unten!

  1. Auch bei einem Interessenausgleich mit Namensliste muss das Integrationsamt deshalb von Amts wegen ermitteln, ob die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers Berücksichtigung fand. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer - wie dies überwiegend der Fall sein wird - auf die Rechtswidrigkeit der sozialen Auswahl beruft. (dies haben wir bei Cinram so vorliegen!!)

  2. Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, in dem sich der Arbeitgeber im Insolvenzverfahren auf einen mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan im Sinne des § 125 InsO beruft. Nach der gesetzlichen Regelung ist auch dieser Sozialplan im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Im Gegensatz zur Regelung in § 1 Abs. 3 KSchG ist bei den zu berücksichtigenden Sozialauswahlkriterien in § 125 InsO aber die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer nicht erwähnt. Es besteht also insoweit eine Divergenz zu den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Grund, die sozialen Auswahlkriterien im Insolvenzverfahren anders zu bestimmen als im sonstigen Kündigungsverfahren, ist jedoch nicht ersichtlich. Nach einhelliger Ansicht in der Rechtslehre handelt es sich deshalb hier um ein Versehen (vgl Tschöpe, Arbeitsrecht 3 G Rz 9). Der Gesetzgeber habe bei der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes übersehen, den mit § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz ansonsten inhaltsgleichen § 125 InsO der Änderung anzupassen. Aus diesem Grund sind auch dann, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abschließt und eine Namensliste beifügt, die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bei der sozialen Auswahl zu berücksichtigen. Aus den oben dargelegten Gründen ist dies seitens des Integrationsamtes von Amts wegen zu ermitteln. Wurden die Schwerbehinderung und / oder die Gleichstellung nicht berücksichtigt, ist die Sozialauswahl offensichtlich fehlerhaft. (Dieser Grund ist ebenfalls wichtig!!)

3) Ein euch vertretender Anwalt tut also gut daran, in dem Fragebogen deutlich zu vermerken, dass eure Schwerbehinderung nicht genügend Berücksichtigung fand, um so das Integrationsamt zu veranlassen, eine genaue Sachliche Prüfung in eurem Fall vorzunehmen. Das Amt wird also feststellen, daß die Entlassung völlig zu Unrecht stattfinden soll.

In diesen Fällen kann das Amt nämlich die Zustimmung zu eurer Kündigung verweigern!

Keiner lässt sich von einem Verwalter blenden. Die gehen doch alle zu ihrem eigenen Anwalt und lassen ich dort beraten. :blush:

Natürlich geht man zum Anwalt.
ich lasse mich nicht täuschen.
Was dort abläuft ist eine frechheit