Cinram und Aachener Nachrichten

Auch heute wurden wieder alle abgegebene Kommentare zu dem Artikel Cinram von der Redaktion gelöscht.
Weiteres Kommentieren nicht möglich.
Hat man dort etwa Partei ergriffen???
Nun dann hier mal dann etwas vom WDR :innocent::scream:

http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-aachen/video-entlassung-bei-cinram---was-bringt-der-sozialplan-fuer-die-mitarbeiter-100.html

29.06.17 - 11:28 Uhr WirFindenEuch Zu den Erklärungen des Sequestoranwalts des K.S. gelten die Grundsätze über die -Widerrechtliche Drohung, sowie -Arglistige Täuschung
Näheres dazu sieh unten ! Auch das schön herausgesuchte Urteil durch “tron” zeigt, - daß der Sequestor und - der GF v ö l l i g im U n r e c h t s i n d !
Ich sage es mal auf gut Deutsch: “Lasst euch n i c h t f ü r d u m m verkaufen!” antworten melden 29.06.17 - 11:33 Uhr WirFindenEuch Normen im Strafgesetzbuch zur widerrechtlichen Drohung:
§ 123 BGB § 240 StGB §§ 249 ff StGB
Arglistige Täuschung: Als Täuschung kommt jedes Verhalten in Betracht, welches durch das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, geeignet ist, bei einer anderen Person einen Irrtum zu erregen. Dabei kann das Verhalten sowohl in einem aktiven Tun, das heißt also der Erregung eines Irrtums oder aber in einem Unterlassen, also durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung, bestehen. Dies bedeutet, dass die Aufklärung aufgrund bestimmter Umstände (vorheriges Tun, gesetzliche Pflicht, allgemein anerkannte rechtliche Verpflichtung etc.) geboten sein muss. Eine Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben auch kennt und gerade aus dem Bewusstsein heraus handelt, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird antworten melden 29.06.17 - 01:12 Uhr tron
Artikel 5 Grundgesetz
Aktuell
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. antworten melden 29.06.17 - 11:23 Uhr WirFindenEuch WIDERRECHTLICHE DROHUNG: ----------------------------------------------------------------------------------Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel, der erstrebte Erfolg oder das Verhältnis aus beidem rechtswidrig ist. Quelle: BGH NJW-RR 1996, 1281 (1282); BGH NJW 2005, 2766 ff.; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage München 2013, § 19 Rn. 464 ff. antworten melden 29.06.17 - 11:24 Uhr WirFindenEuch Arglistige Täuschung: --------------------------------------------------------------------------------
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.
Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung. antworten melden 28.06.17 - 23:33 Uhr tron
Auch nicht wechselwillige Arbeitnehmer erhalten Sozialplanabfindung
[11.02.2014]Ein Arbeitnehmer darf nicht von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden, weil er nicht einwilligt, in eine Transfer- oder Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Dies verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG).
Der Fall: Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen einen Sozialplan ab. In diesem wurde die Einrichtung einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft (TQG) vereinbart (§ 216 b SGB III). Der Sozialplan sah unter anderem vor, dass Arbeitnehmer, die nicht in die TQG wechseln, keine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten sollten.
Da die Klägerin sich weigerte zu wechseln, wurde sie vom Insolvenzverwalter fristgemäß gekündigt und erhielt keine Abfindung. Die Frau klagte auf Zahlung der Abfindung.
Der Insolvenzverwalter trug vor, er halte den vereinbarten Ausschluss für gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer, die in die TQG wechseln, brächten ein größeres Sonderopfer als die Mitarbeiter, die nicht wechseln. Die eintretenden Arbeitnehmer würden die Insolvenzmasse dadurch entlasten, dass sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden und für die Dauer der Kündigungsfrist keinen Entgeltanspruch mehr gegen den Insolvenzverwalter hätten.
Sie brächten ihren Restlohnanspruch in die Masse der TQG ein und hätten anders als z.B. die Klägerin, die für die Dauer der Kündigungsfrist noch voll vergütet wird, sofort Gehaltseinbußen. Denn die Vergütung in der TQG belief sich auf ca. 75 Prozent des bisherigen Gehalts. § 112 Abs. 5 Ziff. 1 BetrVG definiere eine Einkommensminderung ausdrücklich als einen beachtenswerten wirtschaftlichen Nachteil.
Die Entscheidung: Das ArbG Herford sprach der Klägerin dennoch eine Abfindung zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG, da die Bestimmung, die nicht wechselwillige Beschäftigte von der Abfindung ausnimmt, gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Auch der Umstand, dass diejenigen Arbeitnehmer, die dem Wechsel zugestimmt haben, lediglich 75 Prozent ihres letzten Nettogehalts erhalten, stellt keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Denn auf der anderen Seite endet das Arbeitsverhältnis der Klägerin zeitlich deutlich eher als das Arbeitsverhältnis der wechselwilligen Arbeitnehmer, so dass sich ihr Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld verringert.
Bei einer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche stehen sich die Arbeitnehmer, die in die TQG gewechselt sind, wegen der längeren Bezugsdauer von Arbeitsentgelt in der TQG trotz der abgesenkter Vergütung wirtschaftlich besser als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in den Wechsel eingewilligt haben.
Ebenso ist es unerheblich, dass diejenigen Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft eintreten, damit die Insolvenzmasse entlasten. Der Zweck eines Sozialplans besteht nicht darin, diejenigen Arbeitnehmer zu prämieren, die dem Insolvenzverwalter oder den Gläubigern Kosten ersparen.
Quelle: ArbG Herford, Urteil vom 02.12.2013 Aktenzeichen 1 Ca 69/13 NRW Justiz online
Folgen für die Praxis
Anmerkung von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH
§ 75 BetrVG bestimmt, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Darüber haben Betriebsrat und Arbeitgeber zu wachen. Damit wurde im Betriebsverfassungsgesetz eine eigene Regelung aufgenommen, der der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG zugrunde liegt.
Da Sozialpläne wie Betriebsvereinbarungen angesehen werden, kann ihre Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden. Es erfolgt eine Kontrolle, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar sind. Danach sind, kurz gesagt, wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Dies kann auch zwischen Gruppen von Arbeitnehmern geschehen.
Hier ist eine Gruppe von Beschäftigten gebildet worden, die entweder den Gang in die Transfergesellschaft gewählt oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, um den Anspruch auf die Sozialplanabfindung zu erhalten. Wer in die Transfergesellschaft wechselt, wird besser behandelt, als derjenige, der einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Diejenigen, die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben sind früher arbeitslos, als diejenigen, die in die Transfergesellschaft gegangen sind. Dies gilt, obwohl sie in der Transfergesellschaft nur 75 % des ursprünglichen Nettoeinkommens bekommen. Die Arbeitnehmer mit Aufhebungsvertrag sind früher arbeitslos und erhalten dann lediglich Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 beziehungsweise 67 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes. Aus den genannten Gründen handelt es sich um eine sehr begrüßenswerte Entscheidung.
antworten melden 29.06.17 - 10:48 Uhr WirFindenEuch Sehe ich auch so! -----------------------------------------------------------Die meisten haben ja über Klaus Schramm und seine Anwälte gelacht, als diese sagten, diejenigen, welche klagten /einen Anwalt aufsuchten, würden nicht in die Transfer gelassen, und würde mit sofortiger Wirkung freigestellt und damit Arbeitslos. Einige ließen sich diesen Unsinn verkaufen, die meisten haben diese Präklusionsversuche als Täuschung und widerrechtliche Drohung durch den Arbeitgeber erkannt, welcher versucht eine Klagewelle im vorhinein durch widerrechtliche Drohungen “zu vermeiden”. Die meisten wussten sogar positiv, dass die Aussage diesbezüglich (Nichtzulassung zur Transfer) augenscheinlich eine Falschaussage ist, da dies im Vorfeld mit dem Anwalt schon besprochen worden war.
Es ist absurd sich von Anwälten "der Seite des "Arbeitgebers “sein Recht erklären zu lassen”, da diese mit allen Täuschungsmitteln versuchen, nur ihre eigenen Interessen, z.B. die Abführung ihres eigenen Salärs/Tantiemen zu begünstigen (z.B. aus den ARGE-Mitteln /11 Millionen), daraus liesen sich die Abwicklungskosten doch prima “bezahlen” - wobei die dummen Arbeitnehmer im Anschluss “dann nichts mehr bekommen außer dem kläglichen Rest”.
Das ist direkt durchschaut worden - man hat darüber g e l a c h t . Wir leben nicht dort, wo Reiche oder Neureiche einem Arbeiter erklären , was er darf oder nicht darf, wobei diejenigen nur ihre eigene gründliche ungerechtfertigte Bereicherung im Sinn haben und auch durchsetzen wollen, bevor sie wieder zur
nächsten insolventen Firma abreisen.
Also: -----------------------------------Netter Versuch! Mehr auch nicht. Es wird den Anwalt und das Gericht sehr interessieren, daß man der Art bedroht wird, um Klage sein zu lassen!
Technisch gesehen: Also eine s e h r d u m m e R e d e der G F ! Hätte man besser gelassen! Ein Eigentor schließlich. ----------------------------------------------------------------------------------------------------
So geschehen Dummheiten aus der Arroganz heraus. Macht doch w e i t e r s o. Wir kennen noch mehr unserer Rechte und nutzen sie auch aus. antworten melden 29.06.17 - 10:53 Uhr WirFindenEuch Unterlagen zusammenstellen: ---------------------------------------------------------------------------------Stellt euch bitte alle Unterlagen gewissenhaft zusammen, welche sich auf Cinram und die Insolvenz, (alles was ihr bekommen könnt) zusammen für eure Anwälte. Zeitungsberichte, Internetberichte, alles, Versetzungen von Personen innerhalb der Firma und weiteres. Legt das dem Anwalt alles wohl geordnet vor. Das ist wichtig! antworten melden 26.06.17 - 23:13 Uhr tron Schaut es euch an https://www.northdata.de/Cinram+GmbH,+Alsdorf/Amtsgericht+Aachen+HRB+4844 antworten melden

[11.02.2014]Ein Arbeitnehmer darf nicht von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden, weil er nicht einwilligt, in eine Transfer- oder Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Dies verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG).Der Fall: Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen einen Sozialplan ab. In diesem wurde die Einrichtung einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft (TQG) vereinbart (§ 216 b SGB III). Der Sozialplan sah unter anderem vor, dass Arbeitnehmer, die nicht in die TQG wechseln, keine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten sollten.Da die Klägerin sich weigerte zu wechseln, wurde sie vom Insolvenzverwalter fristgemäß gekündigt und erhielt keine Abfindung. Die Frau klagte auf Zahlung der Abfindung. Der Insolvenzverwalter trug vor, er halte den vereinbarten Ausschluss für gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer, die in die TQG wechseln, brächten ein größeres Sonderopfer als die Mitarbeiter, die nicht wechseln. Die eintretenden Arbeitnehmer würden die Insolvenzmasse dadurch entlasten, dass sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden und für die Dauer der Kündigungsfrist keinen Entgeltanspruch mehr gegen den Insolvenzverwalter hätten. Sie brächten ihren Restlohnanspruch in die Masse der TQG ein und hätten anders als z.B. die Klägerin, die für die Dauer der Kündigungsfrist noch voll vergütet wird, sofort Gehaltseinbußen. Denn die Vergütung in der TQG belief sich auf ca. 75 Prozent des bisherigen Gehalts. § 112 Abs. 5 Ziff. 1 BetrVG definiere eine Einkommensminderung ausdrücklich als einen beachtenswerten wirtschaftlichen Nachteil.Die Entscheidung: Das ArbG Herford sprach der Klägerin dennoch eine Abfindung zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG, da die Bestimmung, die nicht wechselwillige Beschäftigte von der Abfindung ausnimmt, gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.Auch der Umstand, dass diejenigen Arbeitnehmer, die dem Wechsel zugestimmt haben, lediglich 75 Prozent ihres letzten Nettogehalts erhalten, stellt keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Denn auf der anderen Seite endet das Arbeitsverhältnis der Klägerin zeitlich deutlich eher als das Arbeitsverhältnis der wechselwilligen Arbeitnehmer, so dass sich ihr Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld verringert.Bei einer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche stehen sich die Arbeitnehmer, die in die TQG gewechselt sind, wegen der längeren Bezugsdauer von Arbeitsentgelt in der TQG trotz der abgesenkter Vergütung wirtschaftlich besser als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in den Wechsel eingewilligt haben.Ebenso ist es unerheblich, dass diejenigen Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft eintreten, damit die Insolvenzmasse entlasten. Der Zweck eines Sozialplans besteht nicht darin, diejenigen Arbeitnehmer zu prämieren, die dem Insolvenzverwalter oder den Gläubigern Kosten ersparen.
Quelle: ArbG Herford, Urteil vom 02.12.2013 Aktenzeichen 1 Ca 69/13 NRW Justiz online Folgen für die Praxis
Anmerkung von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH § 75 BetrVG bestimmt, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Darüber haben Betriebsrat und Arbeitgeber zu wachen. Damit wurde im Betriebsverfassungsgesetz eine eigene Regelung aufgenommen, der der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG zugrunde liegt.
Da Sozialpläne wie Betriebsvereinbarungen angesehen werden, kann ihre Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden. Es erfolgt eine Kontrolle, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar sind. Danach sind, kurz gesagt, wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Dies kann auch zwischen Gruppen von Arbeitnehmern geschehen. Hier ist eine Gruppe von Beschäftigten gebildet worden, die entweder den Gang in die Transfergesellschaft gewählt oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, um den Anspruch auf die Sozialplanabfindung zu erhalten. Wer in die Transfergesellschaft wechselt, wird besser behandelt, als derjenige, der einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Diejenigen, die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben sind früher arbeitslos, als diejenigen, die in die Transfergesellschaft gegangen sind. Dies gilt, obwohl sie in der Transfergesellschaft nur 75 % des ursprünglichen Nettoeinkommens bekommen. Die Arbeitnehmer mit Aufhebungsvertrag sind früher arbeitslos und erhalten dann lediglich Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 beziehungsweise 67 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes. Aus den genannten Gründen handelt es sich um eine sehr begrüßenswerte Entscheidung.
antworten melden 29.06.17 - 10:48 Uhr WirFindenEuch Sehe ich auch so! -----------------------------------------------------------Die meisten haben ja über Klaus Schramm und seine Anwälte gelacht, als diese sagten, diejenigen, welche klagten /einen Anwalt aufsuchten, würden nicht in die Transfer gelassen, und würde mit sofortiger Wirkung freigestellt und damit Arbeitslos. Einige ließen sich diesen Unsinn verkaufen, die meisten haben diese Präklusionsversuche als Täuschung und widerrechtliche Drohung durch den Arbeitgeber erkannt, welcher versucht eine Klagewelle im vorhinein durch widerrechtliche Drohungen “zu vermeiden”. Die meisten wussten sogar positiv, dass die Aussage diesbezüglich (Nichtzulassung zur Transfer) augenscheinlich eine Falschaussage ist, da dies im Vorfeld mit dem Anwalt schon besprochen worden war.
Es ist absurd sich von Anwälten "der Seite des "Arbeitgebers “sein Recht erklären zu lassen”, da diese mit allen Täuschungsmitteln versuchen, nur ihre eigenen Interessen, z.B. die Abführung ihres eigenen Salärs/Tantiemen zu begünstigen (z.B. aus den ARGE-Mitteln /11 Millionen), daraus liesen sich die Abwicklungskosten doch prima “bezahlen” - wobei die dummen Arbeitnehmer im Anschluss “dann nichts mehr bekommen außer dem kläglichen Rest”.Das ist direkt durchschaut worden - man hat darüber g e l a c h t . Wir leben nicht dort, wo Reiche oder Neureiche einem Arbeiter erklären , was er darf oder nicht darf, wobei diejenigen nur ihre eigene gründliche ungerechtfertigte Bereicherung im Sinn haben und auch durchsetzen wollen, bevor sie wieder zur
nächsten insolventen Firma abreisen.Also:Netter Versuch! Mehr auch nicht. Es wird den Anwalt und das Gericht sehr interessieren, daß man der Art bedroht wird, um Klage sein zu lassen!Technisch gesehen: Also eine s e h r d u m m e R e d e der G F ! Hätte man besser gelassen! Ein Eigentor schließlich. So geschehen Dummheiten aus der Arroganz heraus. Macht doch w e i t e r s o. Wir kennen noch mehr unserer Rechte und nutzen sie auch aus. antworten melden 29.06.17 - 10:53 Uhr WirFindenEuch Unterlagen zusammenstellen: -Stellt euch bitte alle Unterlagen gewissenhaft zusammen, welche sich auf Cinram und die Insolvenz, (alles was ihr bekommen könnt) zusammen für eure Anwälte. Zeitungsberichte, Internetberichte, alles, Versetzungen von Personen innerhalb der Firma und weiteres. Legt das dem Anwalt alles wohl geordnet vor. Das ist wichtig! antworten melden 26.06.17 - 23:13 Uhr tron Schaut es euch an antworten melden 27.06.17 - 01:29 Uhr WirFindenEuch Sehr gute Arbeit! Ja, so setzen die sich in ihren Netzwerken fest, so funktionieren die, und soviel Gewinn und Umsatz wird gemacht. Und da hatte man nichts für die Mitarbeiter als Abfindung reservieren können??Ganz schön arrogant und zugleich clever gemacht! Studierte B e s c h e i X X X X ! (Darf man ja nicht so schreiben :wink: ) antworten melden 27.06.17 - 01:34 Uhr WirFindenEuch Somit:

  1. Uns bleiben nur die Krümel vom Essen, die vom Tisch gefallen sind.2) Die Geschäftsführer frassen den ganzen Kaviar alleine auf !So ist das Establishment auch bei Cinram - alles arrogante Egoisten. Lasst es ruhig mal stehen, liebe Redaktion. Einige müssen ja die Wahrheit sagen. Das können wir verantworten. antworten melden 27.06.17 - 11:35 Uhr WirFindenEuch Gewinne Cinram Alsdorf vergangene Jahre:--------------------------------Gewinn 2013: 33,2 Mio € Gewinn 2014: 29,5 Mio € Gewinn 2015: 5,545 Mio € Gewinn 2016: 11 Mio € (6 Mio als Ebidt veröffentlicht!) Umsatz ist: 136 Millionen € ! Gewinn 2017: hier Entlastung um 11 Mio € durch die ARGE Insolvenzgeldzahlungen bisher schon = Gewinn.Anfang/Mitte 2017: “Insolvenzanmeldung” im Jahr 2017!
  1. Frage: Wo sind die Gewinne alle hin? 2. Frage: Ihr habt nicht die Möglichkeit gehabt, in Anbetracht der geplanten Schliessung der Produktion für Abfindungsrückstellungen zu sorgen? 3. Frage: Das sollen wir glauben? 4. Frage: Die Arge hat 11 Mio € Insolvenzausfallgelder gezahlt - diese entlasten Cinram erheblich! Wo sind die jetzt hin - ihr habt doch 10 bis 11 € dann zusätzlich an Lohn + Gehalt erspart! 5. Frage: Bekommen diese Einnahmen jetzt die Sequesteroren u. der neue GF? 6. Frage: Welche Tantiemen erhalten die vorgenannten Personen denn? Sagt ihr es uns doch mal, bevor wir es veröffentlichen. Wieviele Millionen? Oder: Welche Sach- /Grundstückswerte, die sie sich über eine (Schein)firma in die eigene Tasche v erkaufen dürfen? (= wenn hier nichts zu holen wäre, wären die nämlich nicht gekommen!) 7. Frage: Warum wurde K.S. als neuer Geschäftsführer vorgestellt, wenn er doch in Wahrheit andere Aufgaben erfüllte u. ein “Task-Force” ( :wink: ) - Manager aus München ist. Welches Vertrauen hat Cinram in einen “alten Vormanager, der EDC ebenfalls in die Insolvenz u. Pleite mitführte”? Eben dies? D a f ü r ? So sieht es nämlich aus.
    Wir wissen:----Das wollt ihr nicht (wahrheitsgemäß) beantworten wollen.
    Das stellen wir dann auch noch ein. Und “Dankeschön” im Namen der Belegschaft von Cinram! antworten melden 26.06.17 - 22:55 Uhr tron Cinram News
    antworten melden 25.06.17 - 13:16 Uhr tron Hier noch mehr antworten melden 25.06.17 - 17:39 Uhr WirFindenEuch Die Verknüpfung der Firmen bedeuten Finanzabflüsse an die genannten Personen, indem diese die Firmen vorher “gekauft haben” und einen Gewinnabführungsvertrag erzwungen haben, und dann erst Geld “geliehen haben”
    Ja: ------So wird man Reich! Auch noch die Ex-Geschäftsführer, die mit schlechtem Beispiel vorangehen.
    Und anschliessend waren Sie Erwerber der EDC, konnten diese Firma auch noch selbst anbieten und verkaufen (und wahrscheinlich vorher selbst auch noch über Gewinnabführungsvertrag “melken” - dann dicht machen). Wer weiss, wie das genau war. In Kürze/ nicht weiter geprüft: Würde ich sagen: So war es. So wird es Cinram auch ergehen. Vielleicht schliessen die untereinander auch noch Geschäfte über unsere Köpfe ab?! Kann doch sein… antworten melden 25.06.17 - 13:13 Uhr tron Hier ein Link seht es euch an https://www.northdata.de/Liebich,+Harald,+Aldenhoven/pnb antworten melden 25.06.17 - 17:46 Uhr WirFindenEuch Hier ist er der Liquidator bzw. Sequestor! ================================================
    Wie sagt man: Bleibt doch alles in der “FAMILIE”
    Cinram war doch auch eine “FAMILIE”.
    Übersetzt bedeutet das, dass die eig. GF der EDC den Hals nach allen Regeln der Kunst gebrochen haben. Ob das wohl jemanden in der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft auffallen wird? Hoffentlich.
    Sie tun dasselbe, wie Najafi in großem Stil mit uns. Beinah würde ich es mit DL, Sony, Universal und uns vergleichen wollen, lasse es aber, bis dies geklärt ist. Dafür sind die Staatsanwaltschaften wohl zuständig und haben das zu beurteilen. Wir leider nicht. antworten melden 25.06.17 - 11:22 Uhr WirFindenEuch Zu dem “Pre-Pack”:
    Es stellt sich dann nur die Frage: Wann wird die zuständige öffentliche Stelle (Gericht, Schwerpunk-Staatsanwaltschaft) über das in Rede stehende Konkursverfahren der Cinram GmbH wachen, und einen öffentlichen Sachverständigen Aufsichtsbeamten mit der Überprüfung der Angelegenheit beauftragen. Hoffentlich nicht erst dann, wenn es bereits zu spät ist, und die Gelder in dunkle Kanäle geleitet wurden. ------------------------------------------------------------------------------------------------
    Verdächtige Fälle sollten irgendwo sicherlich auch von den Medien z.B. an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden. -----------------------------------------------
    Man sollte nicht nur pauschal berichten, sondern auch die Glaubwürdigkeit aller in Rede stehenden Personen gewissenhafter überprüfen. Auch die Frage, ob so ein Firmencrash nicht ein Komplott sein kann oder abgekartet wurde, kann mit anderer Herangehensweise überprüft werden. Man sollte die Verantwortlichen n i c h t auch noch als Retter “streichen” und “verhätscheln”, sondern sie zur V e r a n t w o r t u n g ziehen.
    Sie kosten schliesslich dem Staat durch die Arbeitslosigkeit von Menschen viel Geld.
    Obendrein werden sie auch noch bezahlt für die “Abwrack-Sanierung”. Überlegt keiner, daß auch Najafi zuvor etliche Millionen (auch Steuererstattungen) von Cinram Alsdorf in die USA gezogen hat und hier nichts investiert wurde? Dass alle mitgemacht haben in der GF?
    Wird dieses grosse Versagen auch noch vom Staat toleriert und finanziell unterstützt, statt solche Versager besser einzusperren?
    Ist der Staat so naiv und dumm bei solchen Heuschrecken?
    Ich stelle diese Frage völlig allgemein. Kaum vorstellbar, dass mit solche einer Arbeit in der Wirtschaft Millionen verdient werden. M.E. nach ist das glattweg völliger Betrug. Und diese Meinung äußere ich auch. Aber vielleicht ist das ja alles inzwischen völlig normal geworden, und keinen interessiert etwas, solange bis er selbst betroffen wird?! Recherche wäre demnach hartnäckiger, wenn man die Wahrheit erfahren w i l l . Da Lobe ich mir die Gewerkschafterin, die ein einziges nettes wahres Wort sagte: Sie meinte, “man solle solchen Versager-Managern einen Stempel “Versager” auf die Stirn aufdrucken, damit alle anderen Menschen von vorne herein vor diesen gewarnt würden”.
    Diese Meinung verstehe ich irgendwo sehr gut!
    antworten melden 25.06.17 - 04:37 Uhr WirFindenEuch Begriff: < Betrug & Delikte im Wirtschaftsrecht:< ----------------------------------------------------------------------In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt wird, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich. Dieser liegt primär in folgendem:
    Betrug Korruption
    Insolvenzdelikten Steuerstrafrecht Untreue Diebstahl geistigen Eigentums Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen (niedergelegt in § 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).
    Spektakuläre Einzelfälle (z. B. FlowTex, Jürgen Schneider, Mannesmann-Prozess, VW-Korruptionsaffäre) zeigen, dass die durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden immens sein können. Dabei soll kennzeichnend für die Wirtschaftskriminalität sein, wie kriminologische Untersuchungen zeigen, dass ein großes Dunkelfeld existiert und eine Vielzahl der Delikte nicht aufgeklärt wird.
    Das Unternehmensstrafrecht befasst sich mit der Strafbarkeit von juristischen Personen und Personenverbänden, antworten melden 25.06.17 - 04:38 Uhr WirFindenEuch Die Redaktion
    Kommentar entfernt, da kein konstruktiver Beitrag.
    25.06.17 - 04:27 Uhr WirFindenEuch Damals bei EDC: Übrigends, gehörte das nach dem Ende Werk einer "Gesellschaft,“Aegis”, bestehend aus den vorigen Geschäftsführern der EDC (!!); auf diese Eigentumsverhältnisse hatte der Sachverwalter im Insolvenzverfahren “keinen Zugriff”. Netter Zug von den alten GF… (nun Zitat im folg.): -------------------------------------------------------------------------------------------------Wegen der angespannten Lage ist es im Presswerk in dieser Woche zu mehreren Arbeitsniederlegungen gekommen. Am kommenden Montag findet im Achat-Hotel in Langenhagen eine außerordentliche Betriebsversammlung der EDCMitarbeiter statt. Sie wollen um 13 Uhr in einem Demonstrationszug vom Werksgelände an der Emil-Berliner-Straße ins Langenhagener Stadtzentrum ziehen. Unterdessen gibt es nach Informationen der HAZ schon Interessenten für das Werksgelände in Autobahnnähe, auf das die Sachwalter im Insolvenzverfahren keinen Zugriff haben. Es gehört der Immobiliengesellschaft Aegis, in deren Führung unter anderem ehemalige Geschäftsführer der EDC sitzen. Das Langenhagener Gelände solle als Logistikstandort entwickelt werden, heißt es. steht unter: http://www.haz.de/Nachrichten/Wirtschaft/Niedersachsen/CD-Presswerk-EDC-in-Langenhagen-stirbt-Tod-auf-Raten
    Nur um diese Machenschaften mal zu verknüpfen auch für die Staatsanwaltschaft antworten melden 25.06.17 - 04:30 Uhr WirFindenEuch Lasst es euch mal auf der Zunge zergehen: Die Ex Geschäftsführer hatten das Geld sich EDC zu kaufen (über Aegis), und konnten sich daran zum Schluss beim Verkauf nochmals bei einem Investor bereichern: Wer waren die GF? Richtig! Uns hier auch allen bekannt… antworten melden 24.06.17 - 18:28 Uhr WirFindenEuch Zur Änderungskündigung/ Besonderheit! - Chef muss sich an die ordentliche Kündigungsfrist halten. ------------------------------------------------------------------------------------------------MAINZ. Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Chef muss sich hierbei ebenfalls an die ordentliche Kündigungsfrist halten.
    Wenn der Arbeitgeber diese Regel nicht befolgt, kann die Kündigung unwirksam werden. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 66/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
    Im verhandelten Fall arbeitete der Schlosser seit 1996 in dem Betrieb. Im August 2014 sprach sein Arbeitgeber ihm eine Änderungskündigung aus. Der Mann sollte in Zukunft als Sandstrahler arbeiten. Die Entgeltgruppe sollte sich ändern - von E 7 zu Entgeltgruppe E 4. Der Arbeitgeber wollte die Gehaltsdifferenz durch Ausgleichszahlungen sichern - über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.
    Mit Erfolg. Die Änderungskündigung sei unwirksam, entschied das Gericht. Die Forderung des Arbeitgebers, der
    Mitarbeiter solle „mit sofortiger Wirkung” - also schon vor Ablauf der Kündigungsfrist - zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterarbeiten, sei sozial ungerechtfertigt. Auch wenn sich an dem Gehalt des Mannes nichts ändere, stelle der Wechsel der Entgeltgruppe eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar.
    Eine ordentliche Kündigung sei erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Der Arbeitgeber müsse sich daran auch bei einer ordentlichen Änderungskündigung orientieren. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten. Er müsse auch nicht vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einwilligen.
    antworten melden 23.06.17 - 20:47 Uhr WirFindenEuch Arbeitnehmerrechte bei Konkurzeröffung im Rahmen eines Pre-Packs: -----------------------------------------------------------------------------------------Zitat /Auszug/ : -------------------Da der Verwalter sehr schnell nach der Konkurseröffnung die Zustimmung des Konkursrichters zur Veräußerung des Unternehmens beantrage und erhalte, müsse Letzterer außerdem vor der Konkurseröffnung Informationen erhalten und dieser Veräußerung im Prinzip nicht widersprochen haben. Durch diese Vorgehensweise könne aber eine etwaige A u f s i c h t durch e i n e z u s t ä n d i g e ö f f e n t l i c h e S t e l l e über das K o n k u r s v e r f a h r e n weitgehend a u s g e h ö h l t werden; sie könne daher nicht der in der Richtlinie genannten Voraussetzung der Aufsicht durch eine solche Stelle genügen. Der EuGH ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Pre-pack wie das in Rede stehende nicht alle in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und dass daher von der in ihr vorgesehenen Schutzregelung nicht abgewichen werden kann. Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 70/2017 v. 22.06.2017
    link dazu setze ich daneben! Bedeutet, dass am Besten zur Kontrolle der ordentlichen korrekten Abwicklung die öffentlich zuständige Stelle über das Konkursverfahren wachen muß, um Unregelmäßigkeiten auszuschliessen (!) und die ordentliche Abwicklung zu garantieren. Ansonsten sind Tor und Türen für Unregelmässigkeiten, Entreicherungen aller Art etc. gegeben und möglich. Insoweit vertraut niemand der Geschäftsführung oder dem Insolvenzverwalter, der tun und lassen kann, was er momentan will.
    Man gehört also auch hier unter S t a a t l i c h e A u f s i c h t !
    Ein Hinweis an ein Gericht könnte genau dieses Bewerkstelligen. -------------------------------------------------------------------------------------------antworten melden 23.06.17 - 20:47 Uhr WirFindenEuch lin zum Urteil:
    antworten melden 23.06.17 - 20:50 Uhr WirFindenEuch Die Bestellung sollte also unmittelbar/sofort erfolgen! ============================================= Noch bevor weiter Finanzen reduziert werden. antworten melden 23.06.17 - 19:50 Uhr tron Leider wahr
    Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“ Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert. antworten melden 23.06.17 - 19:16 Uhr tron Sehr Wichtig wer keine Rechtschutzversicherung hat aber Gewerkschaftsmitglied ist Je länger Sie beschäftigt sind und je größer und finanzkräftiger der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten, desto mehr steht finanziell auf dem Spiel und desto eher rechnen sich die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts.
    Es ist daher in vielen Fällen dringend zu empfehlen, sich bei einer Kündigungsschutzklage von einem Rechtsanwalt oder von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten zu lassen (diese Möglichkeit hat man, wenn man Gewerkschafts
    mitglied ist). antworten melden 23.06.17 - 19:13 Uhr tron Können Sie als Arbeitnehmer selbst klagen oder müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen?
    Eine Kündigungsschutzklage können Sie selbst im eigenen Namen erheben, d.h. Sie müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Eine solche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht (1. Instanz) durch Urteil entschieden hat und eine der Prozessparteien Berufung eingelegt hat. Vor dem dann zuständigen Landesarbeitsgericht (2. Instanz) können Sie Ihren Prozess nicht mehr selbst führen (§ 11 Abs.2 ArbGG). antworten melden 23.06.17 - 19:12 Uhr tron Bevor man sich dafür entscheidet, eine Kündigung ohne Klage hinzunehmen, sollte man auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
    Welches Ziel hat eine Kündigungsschutzklage?
    Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Prozessziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen möge. antworten melden 23.06.17 - 19:10 Uhr tron Wann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Arbeitgeber-Kündigung?
    Zweifel an der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen z.B. in den folgenden Fällen: 6.Der Arbeitgeber hat eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die er mit einem angeblichen schweren Pflichtverstoß des Arbeitnehmers begründet; die Version des Arbeitgebers stimmt aber (so) nicht. 7.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; jüngeren und weniger lang beschäftigten Kollegen, die dieselbe Arbeit wie der Gekündigte verrichten, wurde aber nicht gekündigt. 8.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; der Arbeitnehmer wurde aber zuvor wegen des (angeblichen) Pflichtverstoßes nur in “schwammiger” Form abgemahnt. 9.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; die Fehlzeiten betragen aber in den letzten Jahren nur wenig mehr als 6 Wochen pro Jahr antworten melden 23.06.17 - 19:08 Uhr tron Wann ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam?
    Unwirksam eine arbeitgeberseitige Kündigung z.B. in den folgenden Fällen: 1.Die Kündigung wurde entgegen § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht schriftlich erklärt. 2.Der Arbeitgeber hat einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordentlich gekündigt. 3.Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gekündigt. 4.Der Arbeitgeber hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. 5.Es gibt in dem Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt ist, einen Betriebsrat, der aber vor Ausspruch der Kündigung unter Verstoß gegen § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht angehört worden ist. antworten melden 23.06.17 - 19:03 Uhr WirFindenEuch Übersetzt: Formal u. Rechtlich wären die Kündigung dann frühestens a b Donnerstag, 7.7.2017 möglich. Nicht früher. antworten melden 23.06.17 - 19:02 Uhr tron Allgemeiner Kündigungsschutz
    § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des
    Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs.2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. (4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. (5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs.3 Satz 2. antworten melden 23.06.17 - 19:02 Uhr tron Sozialwahl wegen Fehler überprüfen lassen Sind besonders geschützte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen? Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Das gilt auch für andere ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes in gesteigerter Weise gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist.
    Allerdings ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, d.h. er kann das tun, muss es aber nicht. Wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einbeziehen möchte, braucht er die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Schwerbehinderten. Und bei der Sozialauswahl muss er dann die Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs.3 KSchG zugunsten des Schwerbehinderten berücksichtigen.Im Ergebnis wird die Sozialauswahl der miteinander vergleichbaren möglichen Kündigungsadressaten oft nur unter Einbeziehung von Arbeitnehmern vorgenommen, die keinen Sonderkündigungsschutz genießen, d.h. auch auf die mögliche Einbeziehung von Schwerbehinderten verzichten Arbeitgeber oft aus praktischen Gründen

. 23.06.17 - 20:47 Uhr WirFindenEuch Arbeitnehmerrechte bei Konkurzeröffung im Rahmen eines Pre-Packs: -----------------------------------------------------------------------------------------Zitat /Auszug/ : -------------------Da der Verwalter sehr schnell nach der Konkurseröffnung die Zustimmung des Konkursrichters zur Veräußerung des Unternehmens beantrage und erhalte, müsse Letzterer außerdem vor der Konkurseröffnung Informationen erhalten und dieser Veräußerung im Prinzip nicht widersprochen haben. Durch diese Vorgehensweise könne aber eine etwaige A u f s i c h t durch e i n e z u s t ä n d i g e ö f f e n t l i c h e S t e l l e über das K o n k u r s v e r f a h r e n weitgehend a u s g e h ö h l t werden; sie könne daher nicht der in der Richtlinie genannten Voraussetzung der Aufsicht durch eine solche Stelle genügen. Der EuGH ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Pre-pack wie das in Rede stehende nicht alle in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und dass daher von der in ihr vorgesehenen Schutzregelung nicht abgewichen werden kann. Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 70/2017 v. 22.06.2017
link dazu setze ich daneben! Bedeutet, dass am Besten zur Kontrolle der ordentlichen korrekten Abwicklung die öffentlich zuständige Stelle über das Konkursverfahren wachen muß, um Unregelmäßigkeiten auszuschliessen (!) und die ordentliche Abwicklung zu garantieren. Ansonsten sind Tor und Türen für Unregelmässigkeiten, Entreicherungen aller Art etc. gegeben und möglich. Insoweit vertraut niemand der Geschäftsführung oder dem Insolvenzverwalter, der tun und lassen kann, was er momentan will.
Man gehört also auch hier unter S t a a t l i c h e A u f s i c h t !
Ein Hinweis an ein Gericht könnte genau dieses Bewerkstelligen. -------------------------------------------------------------------------------------------antworten melden 23.06.17 - 20:47 Uhr WirFindenEuch lin zum Urteil:
https://rechtsuniversum.de/t/juni-konkurseroffn-unternehm-id1039934 antworten melden 23.06.17 - 20:50 Uhr WirFindenEuch Die Bestellung sollte also unmittelbar/sofort erfolgen! ============================================= Noch bevor weiter Finanzen reduziert werden. antworten melden 23.06.17 - 19:50 Uhr tron Leider wahr
Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“ Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert. antworten melden 23.06.17 - 19:16 Uhr tron Sehr Wichtig wer keine Rechtschutzversicherung hat aber Gewerkschaftsmitglied ist Je länger Sie beschäftigt sind und je größer und finanzkräftiger der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten, desto mehr steht finanziell auf dem Spiel und desto eher rechnen sich die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts.
Es ist daher in vielen Fällen dringend zu empfehlen, sich bei einer Kündigungsschutzklage von einem Rechtsanwalt oder von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten zu lassen (diese Möglichkeit hat man, wenn man Gewerkschafts
mitglied ist). antworten melden 23.06.17 - 19:13 Uhr tron Können Sie als Arbeitnehmer selbst klagen oder müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen?
Eine Kündigungsschutzklage können Sie selbst im eigenen Namen erheben, d.h. Sie müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Eine solche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht (1. Instanz) durch Urteil entschieden hat und eine der Prozessparteien Berufung eingelegt hat. Vor dem dann zuständigen Landesarbeitsgericht (2. Instanz) können Sie Ihren Prozess nicht mehr selbst führen (§ 11 Abs.2 ArbGG). antworten melden 23.06.17 - 19:12 Uhr tron Bevor man sich dafür entscheidet, eine Kündigung ohne Klage hinzunehmen, sollte man auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
Welches Ziel hat eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Prozessziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen möge. antworten melden 23.06.17 - 19:10 Uhr tron Wann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Arbeitgeber-Kündigung?
Zweifel an der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen z.B. in den folgenden Fällen: 6.Der Arbeitgeber hat eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die er mit einem angeblichen schweren Pflichtverstoß des Arbeitnehmers begründet; die Version des Arbeitgebers stimmt aber (so) nicht. 7.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; jüngeren und weniger lang beschäftigten Kollegen, die dieselbe Arbeit wie der Gekündigte verrichten, wurde aber nicht gekündigt. 8.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; der Arbeitnehmer wurde aber zuvor wegen des (angeblichen) Pflichtverstoßes nur in “schwammiger” Form abgemahnt. 9.Der Arbeitgeber hat eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem KSchG genießt; die Fehlzeiten betragen aber in den letzten Jahren nur wenig mehr als 6 Wochen pro Jahr antworten melden 23.06.17 - 19:08 Uhr tron Wann ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam?
Unwirksam eine arbeitgeberseitige Kündigung z.B. in den folgenden Fällen: 1.Die Kündigung wurde entgegen § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht schriftlich erklärt. 2.Der Arbeitgeber hat einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordentlich gekündigt. 3.Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gekündigt. 4.Der Arbeitgeber hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. 5.Es gibt in dem Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt ist, einen Betriebsrat, der aber vor Ausspruch der Kündigung unter Verstoß gegen § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht angehört worden ist. antworten melden 23.06.17 - 19:03 Uhr WirFindenEuch Übersetzt: Formal u. Rechtlich wären die Kündigung dann frühestens a b Donnerstag, 7.7.2017 möglich. Nicht früher. antworten melden 23.06.17 - 19:02 Uhr tron Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs.2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. (4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. (5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs.3 Satz 2. antworten melden 23.06.17 - 19:02 Uhr tron Sozialwahl wegen Fehler überprüfen lassen Sind besonders geschützte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Das gilt auch für andere ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes in gesteigerter Weise gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist.
Allerdings ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, d.h. er kann das tun, muss es aber nicht. Wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einbeziehen möchte, braucht er die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Schwerbehinderten. Und bei der Sozialauswahl muss er dann die Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs.3 KSchG zugunsten des Schwerbehinderten berücksichtigen.
Im Ergebnis wird die Sozialauswahl der miteinander vergleichbaren möglichen Kündigungsadressaten oft nur unter Einbeziehung von Arbeitnehmern vorgenommen, die keinen Sonderkündigungsschutz genießen, d.h. auch auf die mögliche Einbeziehung von Schwerbehinderten verzichten Arbeitgeber oft aus praktischen Gründen.
antworten melden 23.06.17 - 18:54 Uhr WirFindenEuch Was der BR im Sinne der AN-Rechte beachten sollte im folgenden! --------------------------------------------------------------------------------Der BR kann seine kurzfristige Zustimmung zu einem Interessenausgleich von der Zustimmung des Insolvenzverwalters zu einem Transfersozialplan abhängig machen, weil insofern eine sinnvolle AN-Verweildauer von mindestens 6 bis 12
Monaten vorgesehen werden kann, und das durchschnittliche Sozialplanvolumen von 2,5 Monatsgehältern um rund 1,1-1,5 Nettoentgelte somit sogar übersteigen würde.
Ob der Insolvenzverwalter sich auf dies einlässt, ist vom Verhandlungsgeschick des BR abhängig!
Das gemäß §216b SGBIII von der ARbeitsagentur an die AN gezahlte Transfer Kug ist höher als die zu erwartende Abfindung und die betroffenen AN haben Chancen auf Qualifizierung u. Vermittlung, sofern der BR eine geeignete Transfergesellschaft finden kann.
Der örtliche BR bleibt zuständig für die Erstellung des Sozialplans der zwingend unternehmenseinheiltich und betriebsübergreifend erfolgen muß.
Kurzfristige Zustimmung zum Interessenausgleich im Austausch für einen Transfersozialplan- begründet die BAG Entscheidung v. 3.5.2006-ABR 15/05 die Zuständigkeit des GBR auch für den Sozialplan.
Anderfalls bleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen BR. Auch das mag als A r g u m e n t gegenüber dem Insolvenzverwalter nützlich sein!
(Diese o.g. Verhandlungen dauern mind. 3 Wochen! Zu eurer gefälligen Kenntnisnahme) Ihr könnt den BR gezielt auf dies ansprechen, und damit sehen, was der BR im einzelnen verhandelt u. ob er sich an solche Schachzüge hält, oder bereits im Vorfeld zu lasch verhandeln würde. antworten melden 23.06.17 - 18:38 Uhr tron Sozialwahl wegen Fehler überprüfen lassen Sind besonders geschützte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Das gilt auch für andere ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes in gesteigerter Weise gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist.
Allerdings ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, d.h. er kann das tun, muss es aber nicht. Wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einbeziehen möchte, braucht er die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Schwerbehinderten. Und bei der Sozialauswahl muss er dann die Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs.3 KSchG zugunsten des Schwerbehinderten berücksichtigen.
Im Ergebnis wird die Sozialauswahl der miteinander vergleichbaren möglichen Kündigungsadressaten oft nur unter Einbeziehung von Arbeitnehmern vorgenommen, die keinen Sonderkündigungsschutz genießen, d.h. auch auf die mögliche Einbeziehung von Schwerbehinderten verzichten Arbeitgeber oft aus praktischen Gründen.
antworten melden 23.06.17 - 18:57 Uhr WirFindenEuch Danke für diese guten rechtlichen Informationen an unsere Leidensgenossen, die sich ihr Bild von der Insolvenz / u. Zusammenhänge /eigene Strategien/ damit vervollständigen können. Das hilft! Sehr gute Arbeit. antworten melden 23.06.17 - 18:02 Uhr tron Sozialplan
Im Gegensatz zum Interessenausgleich der, von der Ausnahme des § 122 InsO abgesehen, vor der Betriebsänderung abgeschlossen sein muss, kann der Sozialplan, welcher ja der Milderung der infolge der Betriebsänderung erlittenen wirtschaftlichen Nachteile dient, auch noch nach Beginn der Betriebsänderung vereinbart werden. Da hier –anders als bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich- kein entsprechender Zeitdruck besteht, gelten für den Abschluss eines Sozialplans in der Insolvenz keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Der Sozialplan ist gem. § 112 Abs. 4, 5 BetrVG erzwingbar.
In der Praxis werden beide Vereinbarungen meist zu einem Gesamtpaket verknüpft, weil dann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Betriebsänderung von der Dotierung des Sozialplans abhängig machen kann.
Wird ein Sozialplan nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt, ist die Höhe des Sozialplanvolumens durch § 123 Abs. 1 InsO (höchstens zweieinhalb Monatsverdienste für jeden betroffenen Arbeitnehmer) begrenzt. Dies bedeutet
nicht, dass jeder Arbeitnehmer eine Abfindung von zweieinhalb Monatsgehältern erhält, sondern nur, dass das Volumen des Sozialplans insgesamt zweieinhalb Bruttomonatsgehälter aller betroffener Arbeitnehmer nicht übersteigen darf. Die Entscheidung über die Verteilung auf die betroffenen Arbeitnehmer erfolgt in dem zu vereinbarenden Sozialplan. Darüber hinaus gibt es auch noch relative Beschränkungen des Sozialplanvolumens durch § 123 Abs. 2 InsO: Danach darf für Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.
Wurde die Betriebsänderung ohne wirksamen Interessenausgleich bzw. die Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 InsO durchgeführt, haben die Arbeitnehmer neben der Sozialplanabfindung grundsätzlich auch einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG, wonach sich Abfindungen bis zu 18 Bruttomonatsgehältern (also deutlich über den Sozialplanabfindungen) ergeben können. Häufig wird allerdings in Sozialplänen (nach Rspr. des BAG zulässigerweise) vereinbart, dass Nachteilsausgleichsansprüche auf Sozialplanansprüche angerechnet werden. I.ü. kann es passieren, dass das Gericht bei Bestehen von Sozialplanansprüchen die Höhe des Nachteilsausgleichs i.S.v. § 113 Abs. 3 BetrVG lediglich auf einen “symbolischen Wert” festsetzt (vgl. LAG München v. 24.04.02 - 9 Sa 1043/01). antworten melden 23.06.17 - 17:20 Uhr WirFindenEuch Es hat natürlich g a r n i c h t s zu bedeuten, dass LuLLi unmittelbar vor dem Crash

  • nach Sony ging, und jetzt auf XING öffentlich - “umfangreiche Managementerfahrung” h a t oder suggeriert. (Ja?: :wink: ) Jeder hat, was er vorgibt zu haben. Es hat auch nichts zu bedeuten, dass - der Kunde nach Sony ging.
    Da fragt man sich: Was hat überhaupt etwas zu bedeuten? --------------------------------------------
    Und: Dürfen w i r d a s a u c h ? -------------------------------------
    Dann: Ist ja eigentlich a l l e s vollkommen egal, denn keiner steht für irgendetwas mehr ein. Jeder andere darf es dann auch. Was weiss man schon, wenn man nicht prüft?
    https://www.xing.com/profile/Dieter_Lubberich antworten melden 23.06.17 - 20:05 Uhr tron Bestimmt alles nur zufall antworten melden 25.06.17 - 23:45 Uhr WirFindenEuch Genauso ist es: Ganz bestimmt ist alles rein zufällig so geschehen, nicht war abgesprochen, und keiner hat, so wie immer, die Schuld.
    Alles ist also reiner ZUFALL. ------------------------------------------------------antworten melden 22.06.17 - 18:53 Uhr WirFindenEuch ► Kündigung vom Arbeitgeber bekommen und jetzt vollkommen ratlos?
    Die wichtigste Regel, wenn euch die Kündigung ins Haus geflattert ist: RUHIG BLEIBEN! Kurzschlussreaktionen und überkochende Emotionen bringen jetzt niemanden weiter. Unterschreibt nichts ohne Weiteres oder zumindest eine fachliche Meinung eingeholt zu haben.
    Auch wenn die Kündigung überraschend kommt und für ziemliche Nervosität sorgen kann: Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann euch weiterhelfen, wenn es etwaige Formulare oder Bescheinigungen zu unterschreiben gilt. Häufig steckt hier aber der Teufel im Kleingedruckten und mit Klauseln verzichtet ihr bei gültiger Unterschrift auf eure Rechte! Also, Vorsicht walten lassen!
    Meldet euch sofort bei der Arbeitsagentur! Das ist unerlässlich für Zahlungen und weitere Ansprüche, die ihr erhebt bzw. erheben könnt! Außerdem gilt grundsätzlich besonnen, aber schnell zu handeln, denn: Nur drei Wochen nach Eingang der Kündigung könnt ihr eine Kündigungsschutzklage anstrengen, andernfalls verfallen Ansprüche!
    Hier steht vor allem die Abfindung auf dem Spiel! antworten melden 21.06.17 - 06:28 Uhr WirFindenEuch googelt bitte mal unter: ---------------------------Teilschließung der Cinram GmbH in Alsdorf — 5 Tipps für Arbeitnehmer bei Massenentlassung ---------------------------------------------------------------------------------------------Dort findet ihr eine kurze rechtliche Erläuterung für die Arbeitnehmer. Ratschläge, was am besten zu tun ist! Anwälte raten in unserem Fall zur Klageerhebung (denkt an die Rechtschutzversicherung bitte) und beziehen sich ausdrücklich auf den Fall Cinram! antworten melden 21.06.17 - 06:29 Uhr WirFindenEuch Übrigends:
    “Der Adler ist gelandet!” ============================= antworten melden 21.06.17 - 19:35 Uhr tron Top Volltreffer antworten melden 21.06.17 - 20:06 Uhr WirFindenEuch Grosse Pötte versenken ist mein leidenschaftliches Hobby! Alles studiert und gelernt! antworten melden 21.06.17 - 20:53 Uhr WirFindenEuch Ein wahres Wort:
    “Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg’ auch keinem andern zu!”
    Nun kehrt alles zu seinem bösen Ursprung zurück,
    und so vieles wird auch dort Geschichte sein und
    nichts mehr wie es war. Hätte man es besser gelassen.
    Die Reue kommt für die Schlechten zu spät. Der Sog
    zieht sie in die Tiefe. Für immer. antworten melden 19.06.17 - 20:52 Uhr WirFindenEuch Schadensersatzansprüche wegen der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist (daher: auch Anwalt!) --------------------------------------------------------------------------------Es steht dem Mitarbeiter wegen der n i c h t eingehaltenen Kündigungsfrist ein zu, der bei dem Insolvenzverwalter a n z u m e l d e n ist, wenn eure Kdg.-frist über 3 Monate beträgt. Aus diesem Anspruch müssen die Mitarbeiter im Laufe der Zeit ebenfalls befriedigt werden. Zumeist wird auch dies übersehen. Der Anwalt erledigt auch solche Dinge für euch. Hinsichtlich Stilllegung, Insolvenz und Betriebseinschränkung, Abfindung sollte man sich anwaltlich beraten lassen (vgl. hierzu Fachliteratur: z.B.:RECHT Aktuell, Wolfgang Däubler, BUND Verlag) antworten melden 20.06.17 - 16:39 Uhr tron @WirFindenEuch Kannst du einen guten Fachanwalt empfehlen? ?? antworten melden 20.06.17 - 17:27 Uhr WirFindenEuch Ja! Aus taktischen Gründen benenne ich sie hier nicht öffentlich. Ihr sollt nicht in euren Rechten präkludiert werden.
    Die Angaben erfolgen auf anderem Weg. Ihr werdet versorgt. Behaltet bitte Ruhe. Hier ließt der Feind m i t ! antworten melden 21.06.17 - 19:36 Uhr tron Danke antworten melden 18.06.17 - 03:15 Uhr JuppDerWahl Hier wird mir zu viel spekuliert. ‘Interessant’ ist doch, dass Herr Lubberich nun genau dort arbeitet, wo Universal Pictures ab dem 1.7.2017 produzieren lässt: bei Sony DADC in Salzburg. Er hat also Anfang diesen Jahres seinen GF-Posten bei Cinram gekündigt, mit dem Wissen, dass Universal zu Sony wechseln wird und er dort in verantwortungsvoller Position angestellt werden wird. Wahrscheinlich hat er an diesem Wechsel sogar entscheidend und aktiv mitgearbeitet. Er kannte ja alle vertraglichen Konditionen zw. UPI und Cinram und konnte Sony DADC entsprechend ‘beraten’. Somit wäre ER doch der eigentliche Totengräber Cinrams. Klaus Schramm kehrt jetzt nur noch die Scherben auf. Cinram ist tot. antworten melden 18.06.17 - 12:23 Uhr WirFindenEuch Selbstverständlich waren es keine persönlichen Gründe, warum DL ausgeschieden ist, sondern berufliche. So wie vermutet, wird genau dieses hier diskutiert. Er kannte die Kostensituation, und kann alle hintergangen haben. Genauso hat KS zuvor zufälliger Weise in derselben Position gearbeitet, “die Sanierung vorangetrieben”, und genauso rein zufällig wird K.S. “zurückgewonnen als GF”. Er könnte also dort ansetzen, wo der Vorgänger DL aufgehört hat; beide kannten sich; warum sollten sie nicht zusammen gearbeitet haben? Es gibt doch für so etwas schöne Honorare. Niemand spricht in gewissen Kreisen die Wahrheit. KS hätte direkt zugeben können, als reiner Abwracker bestellt worden zu sein, und was er im Vorfeld bereits alles für Firmen in die Pleite getrieben hat; kurz zuvor die EDC Langenhagen und weitere davor. Stattdessen wird er als der liebe Rückkehrer angekündigt. Die meisten Dinge wurden auf dem Golfplatz eingefädelt wo sich die vermeintlich Elite getroffen hat. Übrigends hatte DL nur dabei den 2. Platz hinter dem H. erzielt. Das Einzelzimmer kostete nur 199 € die Nacht. Alles neureiche Rotarier. Sie hatten es nicht von Geburt an im Blut, durften aber “in den Club”, weil sich einige für sie ausgesprochen haben. Vermeintliche Elite; Unsere Meinung: eher Blender. Unterlagen besagen, die Schließung war so vorprogrammiert. Man brauchte nur ein passendes, “unauffälliges Szenario”. Und dieses war das o.g./ Es ist aber allen aufgefallen. Da man intern nicht den Mut zu diesem Schritt hatte, holte man die o.g. “Schauspieler” in die Firma. Vermutlich wird es zu Haftungsprozessen für so einige Personen kommen wegen des Vorsatzes. antworten melden 18.06.17 - 15:34 Uhr JuppDerWahl Als Warner Home Video seinen Vertrag 2010 mit Cinram kündigte verlor Cinram 30% Umsatz. Nachdem Universal den Vertrag nun nicht verlängert, weitere 40%. Warner Music fertigt seine CDs auch bereits mehrheitlich woanders (arvato, Polen, Ostdeutschland). Cinram war nicht in der Lage, die Abhängigkeit von den 4 Großkunden (UPI, WHV WM, FOX) in den letzten 15 Jahren zu reduzieren. Wenn dann 3 davon gehen, kann ein Laden in der Größe nicht weiter existieren. Dem Management ist es aufgrund überwiegend mangelnder Kompetenz nicht gelungen, neue Strukturen, effizientere Produktionsabläufe, etc. seit Jahren zu etablieren. In welchem modernen Produktionsunternehmen werden denn noch ‘Spindelwagen’ händisch durch die Gegend gefahren oder LKWs manuell be- und entladen, um Produktionsteile 500 Meter weit von einem zum anderen Werk zu transportieren? Wer produziert heute noch Material auf Halde (Print), lagert diese Aufwändig händisch in SAP ein und holt diese erst bei einem anstehenden Produktionsauftrag an die Maschine? Ggf. kommt ein solcher Auftrag erst Monate später, wenn überhaupt? Trotzdem berechnet die Druckerei der Produktion die
    Kosten und rechnet sich innerhalb des Unternehmens virtuell ‘schön’. Das ist doch alles industrielle Steinzeit. Obwohl, es gibt da den ein oder anderen ‘Manager’, der ‘Leanmamagement’ auf seiner Visitenkarte stehen hat und weiß offenbar gar nicht was das ist. Was jedoch am schärfsten zu kritisieren ist, ist dass sich der für diese Situation verantwortliche Geschäftsführer am Ende nun persönlich an dieser Entwicklung bereichern (Lubberich) und mit dem Kunden zum neuen Lieferanten wechseln und dabei über 400 Arbeitsplätze vernichten. Skrupellos. Amoralisch. Geldgeil. Narzistisch. Falsch. PS: EDC hat nicht Klaus Schramm in die Insolvenz geführt sondern John Fitzgerald und sein Kumpel, der auch mal bei WMME CFO war. Klaus Schramms Job ist es, insolvente Firmen zu retten, falls möglich, oder abzuwickeln. Dafür wird er bezahlt. Das ist seine Aufgabe. Da er Cinram gut kennt und selbst einmal in der Verantwortung stand, macht es durchaus Sinn, ihn diesen Job bei Cinram machen zu lassen - wenn man ihm vertaut. Er hat da noch am ehesten ‘ein Herz’ für den Laden, den andere ‘emotionslose Sanierer’ nicht haben. Ich möchte Herrn Schramm hier nicht in Schutz nehmen, im aber auch nicht unterstellen, ein falsches Spiel zu spielen. Er versucht halt, so viel Arbeitsplätz zu halten, wie möglich. So mein Eindruck. Verantwortlich für die aktuelle Situation sind andere Personen, die jahrelang sehr gutes Geld verdient haben, üppige Pensionsansprüche besitzen und im Grunde ihren Managementjob überhaupt nicht gemacht haben. Krassestes Beispiel ist Hr. Lubberich: er hat für sich persönlich ALLES richtig gemacht. antworten melden 18.06.17 - 15:49 Uhr tron Wieso wird dann der Lubberich nicht zur Rechenschaft gezogen. Wieso war der Lubberich nach einigen Aussagen vor etwa 2 Wochen bei Cinram zu Gast?? antworten melden 18.06.17 - 16:11 Uhr tron Die Gerichte werden es klären. antworten melden 18.06.17 - 17:47 Uhr JuppDerWahl Wer klagt denn? Du? Die IGBCE? Nie im Leben. antworten melden 18.06.17 - 18:40 Uhr tron Die IGBCE-Nein Ich -Garantiert antworten melden 18.06.17 - 18:50 Uhr tron Und ich hoffe jeder der eine Rechtschutzversicherung hat. Was hat man zu verlieren? antworten melden 18.06.17 - 19:17 Uhr JuppDerWahl Die Firma ist pleite. Was soll da am Ende bei rumkommen? Abfindungen und TF-Gesellschaft wird’s nicht geben. Zu teuer. Investier’ Deine Energie lieber in neue Jobsuche. Dass die Fa. früher oder später in der Insolvenz enden wird, war ja abzusehen: alle Großkunden weg und selbst mit Dumpingpreisen nicht mehr zu halten. Alle Kollegen/innen, die in den letzten Jahren trotzdem dabei geblieben sind, haben alles auf die Karte ‘Hoffnung’ gesetzt - auch dass es bei Einigen sogar bis zur Rente reicht. Wär’ ja zu bequem gewesen. Mit 45+ noch was zu finden, wird verdammt schwer. Zumindest für ein angemessenes Gehalt und wenn so viele gleichzeitig lokal suchen werden. Alles Gute,
    Jupp antworten melden 18.06.17 - 20:28 Uhr tron Danke Jupp Ich suche schon keine Angst… Aber die Firma ist nur zum Teil pleite. Vielleicht solltest du auch mal die Artikel von @wirfindeneuch hier lesen.Habe ne Rechtschutzversicherung kostet mich somit nicht. antworten melden 21.06.17 - 14:25 Uhr BoMbY Wenn überhaupt müsste eine Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf Grund eines Anfangsverdachts wegen Untreue aufnehmen, etwas anderes vermag ich nicht zu sehen. Dafür müsste jemand aber etwas mehr als Hörensagen haben, und wohl mal eine Anzeige erstatten. Aber Vorsicht, auch falsche Verdächtigung kann strafbar sein. antworten melden 22.06.17 - 18:23 Uhr HanneHaller auf XING.de nachzulesen: seit 03/2017: Dieter Lubberich VP Distribution Operations Sony DADC Intl. Sony DADC Austria GmbH Passt!
    antworten melden 22.06.17 - 18:59 Uhr WirFindenEuch Es ist ohnehin von vorheriger genauester anwaltlicher Überprüfung auszugehen, und erst in der Folge von sogenannten Strafanzeigen! Man weiß rechtlich vollkommen Bescheid. antworten melden 22.06.17 - 19:43 Uhr WirFindenEuch Der rechtliche Begriff für das, was Sie meinen, ist “Veruntreuung”. Untreue ist ist der falsche Begriff. Das ist auch nicht rechtlich angreifbar sondern ein moralisches Problem. Die Veruntreuung ist selbstverständlich auch “unmoralisch” aber strafbar! Was genau zur Anzeige kommt, bleibt abzuwarten. Genauigkeit geht vor Schnelligkeit; es geht der Reihenfolge der Dringlichkeit/Wichtigkeit nach. Aber man kann nicht entrinnen. Soviel steht fest. Das ist für keinen möglich. So etwas wird immer anwaltlich beraten, vorbereitet und anwaltlich eingereicht. Ohne Ausnahme. Überraschen lassen ist die Devise. Wer weiß, was da im Detail kommt. antworten melden 23.06.17 - 21:33 Uhr BoMbY § 266 StGB - Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. antworten melden 18.06.17 - 22:11 Uhr WirFindenEuch Die Redaktion Kommentar entfernt. Bitte verzichten Sie auf Nennung persönlicher Daten. Vielen Dank

Im letzten Artikel der Aachener Zeitung steht das der Verwalter und GF der Firma Cinram die Aussicht der kommenden Kündigungschutzklagen als gering einschätzen. Ich denke sie haben dann doch nicht mit soviel Gegenwehr gerechnet.
Da wird noch eine Menge Ärger auf sie zu kommen.
Das schätze ich